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Neue Betriebskosten

Sollten bei Ihnen neue Betriebskosten entstehen, die im Mietvertrag nicht explizit genannt sind, wie beispiels- weise die Reinigung einer Dachrinne oder die Wartungskosten für Rauchwarnmelder, dann weisen Sie bereits beim Durchführen der Maßnahmen den Mieter schriftlich darauf hin, dass z.B. die Wartungsarbeiten an den Rauchwarnmeldern durchgeführt und die entsprechenden Kosten dann bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt werden.
Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn abgewälzt werden, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten" im Einzelnen zu benennen.